Allgemein Geschäftsbedingungen für die Druckindustrie
Stand vom 2.1.2004
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf
der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende
Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten
Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass dieder Angebotsabgabe
zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedochvier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller
als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarunggetroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die
Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der
Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke,
Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst
sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen
(z. B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung
ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung
bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung,Benachrichtigung und Zurückleitung
des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen
kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass
die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen
in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und
Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten
gem. Ziff. II (Preise) nicht, kommt er auch ohne Mahnung
in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den
Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie
vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird
der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung,
so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben,
wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht
verbunden.
4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb
des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers wie
z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags,
wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet
werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben
beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung
des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber
angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm
aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen
zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des
Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach
rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn,
ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die
Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung
zurückgegeben werden, es
sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar
nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports
der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist
eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb
des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb
des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen
und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls
ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist
der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung
zu nennen. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer
gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer
als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer
auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt
als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit
der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers. 2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb
einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen,
versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer
zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt
die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es
sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original nicht
beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die
den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit
des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur
Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene
Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen
Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet
wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter
2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des
Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener
Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung
und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme
der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche
in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies
gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche
der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere
Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat
dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig
wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die
Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind,
wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der
Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet
deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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